Asbesthaltige Bauteile
Asbest (altgriechisch asbestos etwa: unzerstörbar, unvergänglich, unauslöschlich) ist eine Sammelbezeichnung für verschiedene, natürlich vorkommende, faserförmige Silikat-Minerale, die an vielen Stellen der Erde in der Erdkruste eingebettet sind. Die Faser der Magnesioriebeckit (Hornblende, Krokydolith) ist bläulich, die Faser der Klinochrysotil (veraltet Serpentin) ist weiß oder grün.
Chrysotil, auch Weißasbest genannt, fand die technisch weitaus breiteste Anwendung. Weitere, zum Asbest zählende Minerale sind Krokydolith (Varietät des Magnesioriebeckit, auch Blauasbest genannt), Grunerit (Amosit, Brauner Asbest), Anthophyllit und Aktinolith.
Asbest wurde auch „Wunderfaser“ genannt, weil es eine große Festigkeit besitzt, hitze- und säurebeständig ist, hervorragend isoliert und verwoben werden kann. Mit diesen Voraussetzungen konnte sich Asbest in der Schifffahrtsindustrie, Isolationsindustrie der Bauindustrie und der Autoreifenindustrie durchsetzen.
Asbest ist gegen Hitze bis etwa 1000 °C und schwache Säuren sehr widerstandsfähig und hat eine höhere gewichtsspezifische Zugfestigkeit als Stahldraht. Bei Temperaturen über 1200 °C wandelt sich der Asbest um in Olivin und dessen Modifikationen. Bei noch höheren Temperaturen sublimiert Asbest.
Durch die sehr feinen Fasern ist das Material sehr langlebig. Es hat jedoch einen schwerwiegenden Nachteil: beim Bearbeiten können Fasern freigesetzt werden. Gelangt auch nur eine Faser in die Lunge, entfaltet sie dort möglicherweise ihre zellschädigende Wirkung und löst damit die so genannte Asbestose, eine Schädigung des Bindegewebes, aus. Diese Schädigung kann Atemnot, Lungenfunktionseinschränkungen und in schweren Fällen Ateminvalidität zur Folge haben. Auch erhöht sie das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken, sehr stark. Der zum Beispiel in der Schweiz in der freien Natur vorkommende Asbest ist unverarbeitet nicht gefährlich, erst durch die industrielle Verarbeitung bekommt er die schädlichen Eigenschaften.
Ein weit weniger gesundheitsschädlicher Ersatz für Asbest sind bei niedrigen und mittleren Temperaturen Glasfasern, bei hohen Temperaturen verschiedene künstliche Keramikfasern.
Für die Bewertung des Gebäudezustandes in Bezug auf Asbestemissionen gelten in Deutschland die Asbest-Richtlinien
Sanierungen
Für die Sanierungen gilt in Deutschland die TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe: Asbest). Da die Beschädigung von Asbest-Produkten zur Freisetzung der Fasern führt, muss die Sanierungsbaustelle in Gebäuden staubdicht von der Umgebung abgeschottet werden. Der Innenbereich muss während der Arbeiten unter Unterdruck gehalten werden. Die Arbeitsbereiche dürfen nur über Schleusensysteme betreten und verlassen werden.
Nach der Gefahrstoffverordnung dürfen Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, nur von Unternehmen durchgeführt werden, die von den Behörden der jeweils zuständigen Bundesländer zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind.
Asbestsanierungen sind sehr aufwändig und werden nach Asbest-Richtlinien in drei Kategorien (Methoden) eingeteilt:
Methode 1: Entfernen
Bei dieser Methode sind absaugfähige Asbestprodukte (z.B. Spritzasbest) in der Regel im nassen Zustand vom Untergrund abzulösen und direkt in einem staubdichten Behälter abzusaugen, nicht absaugfähige Asbestprodukte (z.B. Platten) in der Regel im nassen Zustand möglichst zerstörungsfrei abzubauen und in staubdichten Behältern zu verpacken.
Bei rauen Oberflächen bleiben nach dem Ablösen des Asbestmaterials in der Regel noch Faserreste zurück. Diese müssen mit einem Restfaserbindemittel gebunden werden.
Methode 2: Beschichten
Bei dieser Methode ist das Asbestprodukt durch eine Beschichtung staubdicht einzuschließen. Bei Produkten mit stark aufgelockerter Faserstruktur (z.B. Spritzasbest) kann eine vorherige Oberflächenverfestigung erforderlich sein. Die Anwendung dieses Verfahrens setzt eine ausreichende Querzug- und Abreißfestigkeit des Asbestproduktes voraus.
Für das Beschichtungssystem ist hinsichtlich der Eignung, insbesondere für Staubdichtigkeit, Haftung und Dauerhaftigkeit, ein Prüfzeugnis einer amtlichen Materialprüfungsanstalt erforderlich. Prüfanforderungen für Verfestigungs- und Beschichtungsstoffe aus Kunststoffen sind im Anhang 2 der "Asbestrichtlinie" enthalten.
Besitzen Verfestigungs- und Beschichtungssysteme aus Kunststoffen ein Prüfzeugnis* aufgrund der Anforderungen nach Anhang 2, darf davon ausgegangen werden, dass die ursprünglichen Brandschutzeigenschaften des betreffenden Bauteils durch die Beschichtung nicht unzulässig beeinträchtigt werden.
* Derzeit ist uns kein gültig geprüftes Produkt bekannt!
Methode 3: Räumliche Trennung
Bei dieser Methode wird mit Hilfe zusätzlicher Bauteile eine staubdichte Trennung zwischen Asbestprodukt und Raum geschaffen. Dabei ist insbesondere auch darauf zu achten, dass Anschlüsse und Fugen dauerhaft staubdicht bleiben. Als Bauweisen bieten sich zum Beispiel an:
- Massive Wände aus Steinen, Platten, Beton usw. - Vorsatzschalen aus Gipskartonplatten oder Holzwerkstoffen -Bei Stützen/Trägern: Kästen aus Blech oder Gipskartonplatten, Umwicklungen mit Gipsbandagen oder gesteppten Mineralfasermatten - Zwischendecken mit dichten Kunststoffauflagen
Bauteile, die nach Methode 2 oder 3 saniert sind, müssen mit einem Asbestaufkleber gemäß Asbest-Richtlinien gekennzeichnet sein.
Maßnahmen nach der Sanierung
Sind die Sanierungsarbeiten abgeschlossen, so ist unabhängig von dem Sanierungsverfahren eine Reinigung durchzuführen. Dabei sind vorhandene Faserreste, zum Beispiel in Ecken und Nischen, abzusaugen oder zu binden, so dass sie künftig nicht mehr zur Staubbildung führen können.
Vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen ist eine Messung der Asbestfaserkonzentration durchzuführen. Das Ergebnis der Konzentrationsmessung mit Fasern kritischer Abmessungen (L ⊃3; 5 mm, D < 3 mm, L: D > 3: 1) muss weniger als 500 F/m3 bzw. 1000 F/m3 (Poissonwert) betragen.
Nach Abbau der Abschottung ist eine weitere Nachreinigung vorzunehmen und anschließend die Erfolgskontrollmessung nach der VDI-Richtlinie 3492 Blatt II durchzuführen.
Bevor sanierte Räume wieder zu ihren ursprünglichen Zwecken genutzt werden können, müssen sie vom Aufsichtführenden ausdrücklich freigegeben werden.
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